Satzung des Vereins „Wernigeröder Interkulturelles Netzwerk e.V.“
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen “ Wernigeröder Interkulturelles Netzwerk“, abgekürzt „WIN“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Wernigerode, Klintgasse 3.
§ 2 (Zweck des Vereins)
Der Verein bietet Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Nationalitäten die Möglichkeit, im Verbund die deutsche Kultur und fremde Kulturen kennen- und schätzen zu lernen und die eigene Kultur zu vermitteln.
Der Verein fördert die Integration vor allem ausländischer Bürgerinnen und Bürger in Wernigerode und Umgebung in die Gesellschaft. Der Verein möchte Hemmschwellen zwischen Einheimischen und Zugewanderten abbauen.
Der Verein gibt Hilfestellung bei allen Fragen rund um das Miteinander von Zugewanderten und Einheimischen und unterstützt auch bei sozialen Problemen.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Rechtsgrundlagen)
Rechtsgrundlage des Vereins ist diese Satzung.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen und ist limitiert auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft kann nur nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der/dem Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 (Mitgliedsbeitrag)
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag pro Kalenderjahr in Höhe von 20,- Euro erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende März eines Kalenderjahres im Voraus
zu entrichten.
Bei Austritt aus dem Verein erfolgt keine anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrages.
Kommt ein Mitglied seiner Pflicht trotz Mahnung und innerhalb einer Frist von
vier Wochen zur Beitragszahlung nicht nach, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Schüler, Auszubildende und Studenten mit gültigen Ausweisen oder entsprechenden
Nachweisen werden ab dem Beitragsjahr 2015 auf Antrag beitragsfrei gestellt. Auf
Antrag kann der Vorstand auch für weitere Mitglieder Beitragsfreiheit beschließen
§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von über einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per email oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von/m (der) ersten Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von/m (der) zweiten Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die/der Versammlungsleiter/in für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache die Versammlungsleitung einem Wahlleiter oder -ausschuss übertragen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, der/dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Aufgaben des Vorstandes werden im Rahmen von Vorstandssitzungen erledigt, zu denen die/der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall die/ der 2. Vorsitzende 8 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail mit Lesebestätigung einlädt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens 3 anwesende Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand kann auch in Form von Umlaufbeschlüssen beschließen. Die/der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall die/ der 2. Vorsitzende versenden schriftlich oder per E-Mail mit Lesebestätigung den Beschlussvorschlag. Die Vorstandsmitglieder senden ihren Beschluss innerhalb von 3 Wochen an den Absender und die/den Schriftführer/in. Der Absender stellt das Ergebnis fest und teilt es den Vorstandsmitgliedern per mail mit. Der Vorstand beschließt Umlaufbeschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wernigerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 (Datenschutz)
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Als Mitglied eines Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder evtl. an den Verband weitergeben.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [bspw.im Internet, in der Presse] nur, wenn
das Mitglied per email oder schriftlich zugestimmt hat.
Wernigerode, 12.09.2016