Satzung des Vereins „Wernigeröder Interkulturelles Netzwerk e.V.“
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen “ Wernigeröder Interkulturelles
Netzwerk“, abgekürzt „WIN“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt
dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Wernigerode, Klintgasse 3.
§ 2 (Zweck des
Vereins)
Der Verein bietet Bürgerinnen und Bürgern verschiedener
Nationalitäten die Möglichkeit, im Verbund die deutsche Kultur und fremde
Kulturen kennen- und schätzen zu lernen und die eigene Kultur zu vermitteln.
Der Verein fördert die Integration vor allem ausländischer
Bürgerinnen und Bürger in Wernigerode und Umgebung in die Gesellschaft. Der
Verein möchte Hemmschwellen zwischen Einheimischen und Zugewanderten abbauen.
Der Verein gibt Hilfestellung bei allen Fragen rund um das
Miteinander von Zugewanderten und Einheimischen und unterstützt auch bei
sozialen Problemen.
§ 3
(Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
(Rechtsgrundlagen)
Rechtsgrundlage des Vereins ist diese Satzung.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das
Vereinsvermögen und ist limitiert auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch
die Mitglieder des Vorstandes.
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für
jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern
wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der
Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder
bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein
Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu
beweisen.
Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder,
insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist
ausgeschlossen.
§ 5 (Erwerb der
Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische
Personen werden.
Die Mitgliedschaft kann nur nach Eintritt der Volljährigkeit
erfolgen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht
der/dem Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
§ 6
(Mitgliedsbeitrag)
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag pro Kalenderjahr
in Höhe von 20,- Euro erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende März eines Kalenderjahres
im Voraus
zu entrichten.
Bei Austritt aus dem Verein erfolgt keine anteilige
Erstattung des Mitgliedsbeitrages.
Kommt ein Mitglied seiner Pflicht trotz Mahnung und
innerhalb einer Frist von
vier Wochen zur Beitragszahlung nicht nach, so ruhen die
Mitgliedschaftsrechte.
Schüler, Auszubildende und Studenten mit gültigen Ausweisen
oder entsprechenden
Nachweisen werden ab dem Beitragsjahr 2015 auf Antrag
beitragsfrei gestellt. Auf
Antrag kann der Vorstand auch für weitere Mitglieder
Beitragsfreiheit beschließen
§ 7 (Beendigung der
Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod
oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von über einem
Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht
dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen
eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 8 (Organe des
Vereins)
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 9
(Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu
ihren Aufgaben gehört die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat per email oder schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf
der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von/m (der) ersten
Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von/m (der) zweiten Vorsitzenden,
bei deren/ dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die/der Versammlungsleiter/in für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache die Versammlungsleitung einem Wahlleiter oder
-ausschuss übertragen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e
Protokollführer/in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
von einem anderen Mitglied ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 10 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und
2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Beauftragten für
Öffentlichkeitsarbeit, der/dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer
von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt.
Die Aufgaben des Vorstandes werden im Rahmen von
Vorstandssitzungen erledigt, zu denen die/der 1. Vorsitzende, im
Vertretungsfall die/ der 2. Vorsitzende 8 Tage vorher schriftlich oder per
E-Mail mit Lesebestätigung einlädt. Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden. Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens 3 anwesende
Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand kann auch in Form von Umlaufbeschlüssen
beschließen. Die/der 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall die/ der 2. Vorsitzende
versenden schriftlich oder per E-Mail
mit Lesebestätigung den Beschlussvorschlag. Die Vorstandsmitglieder senden
ihren Beschluss innerhalb von 3 Wochen an den Absender und die/den
Schriftführer/in. Der Absender stellt das Ergebnis fest und teilt es den
Vorstandsmitgliedern per mail mit. Der Vorstand beschließt Umlaufbeschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das
Amt als Vorstand.
§ 11 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei
Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 (Auflösung des
Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Wernigerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 (Datenschutz)
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den
Mitgliedern Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft
verarbeitet und gespeichert.
Als Mitglied eines Verbandes muss der Verein die Daten
seiner Mitglieder evtl. an den Verband weitergeben.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [bspw.im
Internet, in der Presse] nur, wenn
das Mitglied per email oder schriftlich zugestimmt hat.
Wernigerode, 12.09.2016